SORGO ANLAGENBAU GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für industrielle Anlagenlieferungen, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Service und sonstige Leistungen im Unternehmergeschäft
1. Geltung und Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte der Sorgo Anlagenbau GmbH (SORGO) mit Unternehmern. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen, Planungs-, Fertigungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und sonstigen Leistungen von SORGO.
- Diese SORGO AGB bilden ein eigenständiges Vertragswerk. Bedingungen des Kunden, Einkaufsbedingungen, Konzernrichtlinien sowie vom Kunden vorbereitete Rahmen-, Liefer-, Werk- oder sonstige Vertragsbedingungen gelten nur, wenn SORGO sie ausdrücklich annimmt beziehungsweise unterzeichnet. Die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages nach zwingendem Recht bleibt davon unberührt.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, danach ein von SORGO übermitteltes Angebot oder eine allfällige Auftragsbestätigung, danach diese AGB. Abweichungen gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
2. Angebot, Vereinbarung und Vertragsabschluss
- Angebote von SORGO sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Annahme einer Bestellung durch SORGO, Auftragsbestätigung oder sonstige übereinstimmende Willenserklärung zustande. SORGO kann eine Kundenbestellung auch durch Beginn der ausdrücklich bestellten Leistung annehmen.
- Eine schriftliche Auftragsbestätigung ist für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend. SORGO kann eine Auftragsbestätigung zur Dokumentation des vereinbarten Leistungsumfangs ausstellen.
- Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Verbrauchs-, Leistungs- und Prozesswerte sind nur für jene Produkte, Beladungen, Medien und Umgebungsbedingungen verbindlich, die im Auftrag konkret festgelegt wurden. Übliche technische, normative oder sicherheitsbedingte Anpassungen bleiben zulässig, sofern die vereinbarte Hauptfunktion erhalten bleibt.
3. Leistungsumfang und Projektgrenzen
- SORGO schuldet ausschließlich den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang.
- Bauleistungen, Fundamente, Gebäudeöffnungen, Dacharbeiten, Leitungswege, Medienerzeugung, Elektro-Zuleitungen, bauseitige Verrohrung, Netzwerk, Hebezeuge, Gerüste, Genehmigungen, behördliche Abnahmen und sonstige bauseitige Leistungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich im vereinbarten Liefer-und Leistungsumfang angeführt sind.
- Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Leistungen, Stillstands- oder Wartezeiten und Erschwernisse, die aus Kundenwünschen, Baustellenbedingungen, Drittgewerken oder unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben entstehen, werden nach Aufwand verrechnet und verlängern vereinbarte Termine angemessen.
- Für Anlagen, die nach Produktmustern, Rezepturen, Beladungsschemata, Produktionsdaten oder sonstigen Vorgaben des Kunden ausgelegt werden, ist der Kunde für Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Grundlagen verantwortlich. SORGO darf sich auf die bereitgestellten Angaben verlassen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
4. Bauseitige Voraussetzungen, Medienversorgung und Drittgewerke
- Der Kunde stellt auf eigene Kosten rechtzeitig einen tragfähigen, maßhaltigen und hygienisch geeigneten Aufstellort, sichere Zugänge und Montageflächen sowie sämtliche vereinbarten Medien und Anschlüsse bereit.
- Dazu zählen insbesondere elektrische Energie und Absicherung, Schutzleiter und Potentialausgleich, Warm-und Kaltwasser, Dampf mit vereinbartem Druck und vereinbarter Qualität, Druckluft, Kältemittel beziehungsweise Kaltsole, CO₂, Glykol, Ammoniak oder Freon-Systeme, eine ausreichend dimensionierte Frischluftversorgung sowie eine ausreichende Zufuhr von Außenluft zum Aufstellraum, soweit dies für den Betrieb der Anlage erforderlich ist, ferner Abwasser, Netzwerk und gegebenenfalls die für einen Fernzugriff erforderliche technische Infrastruktur.
- Druck, Temperatur, Durchfluss, Leistung, Spannung, Frequenz, Wasserqualität, Dampfqualität, Kälteleistung und sonstige Medienparameter müssen den von SORGO vorgegebenen Anschluss- und Betriebswerten entsprechen.
- Die für jede Anlage angegebenen Medienmengen und Leistungen müssen während ihres gesamten Betriebs dauerhaft und gleichzeitig am jeweiligen Anschluss verfügbar sein. Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt eine geringere gleichzeitige Gesamtbereitstellung nur, soweit SORGO für diese Anlagen ausdrücklich einen Gleichzeitigkeitsfaktor angegeben hat.
- Die zugesagte Funktion und Leistung setzen eine ordnungsgemäße Medienversorgung voraus. Der Kunde hat erforderliche Filter, Wasseraufbereitung, Druckregelung, Kondensatableitung, Entlüftung, Absicherung sowie, soweit erforderlich, Frostschutz bereitzustellen.
- Sind Medien, Anschlüsse, Frischluftversorgung, Außenluftzufuhr, Gebäudebedingungen oder Entwässerung nicht rechtzeitig, nicht durchgehend oder nicht entsprechend den SORGO Vorgaben verfügbar, gelten dadurch verursachte Funktionsabweichungen, Minderleistungen oder Störungen nicht als Mangel der SORGO Anlage.
- Für darauf zurückzuführende Stillstände und Produkt-, Waren- oder sonstige Schäden haftet SORGO nicht im Umfang der kundenseitigen Verursachung. Erforderliche Prüf-, Reise-, Warte-, Nachrüst- und sonstige Zusatzkosten trägt der Kunde, soweit sie dadurch entstehen.
- Der Kunde ist für die rechtzeitige Koordination und Fertigstellung sämtlicher bauseitiger Leistungen und Drittgewerke verantwortlich.
- Sind vereinbarte Voraussetzungen oder Leistungen von Drittgewerken zum vorgesehenen Liefer-, Montage-oder Inbetriebnahmetermin nicht vollständig und funktionsbereit vorhanden, darf SORGO die Arbeiten unterbrechen oder aussetzen und seine Mitarbeiter abziehen.
- Sämtliche dadurch verursachten zusätzlichen Kosten, insbesondere Reise-, Fahrt-, Flug-, Unterkunfts-, Warte-, Arbeits-, Transport-, Lager- und neuerliche Anreisekosten, werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.
- Dies gilt nicht, wenn der Kunde SORGO rechtzeitig über eine absehbare Verzögerung informiert und SORGO den vorgesehenen Einsatz dadurch ohne zusätzliche Kosten angemessen umplanen kann.
- Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie um die für SORGO erforderliche angemessene neue Einsatz- und Einplanungszeit. SORGO ist nicht verpflichtet, nach Wegfall der Behinderung unverzüglich Personal bereitzustellen, sondern darf den Einsatz unter Berücksichtigung der bestehenden Einsatz- und Projektplanung neu terminieren.
- Ist eine Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen auf Kundenseite trotz vereinbarten Termins nicht möglich oder nicht sicher, darf SORGO die Anlage beziehungsweise Liefergegenstände anliefern oder einlagern und Arbeiten aussetzen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt.
5. Standortbezogene Anforderungen, Genehmigungen und Emissionen
- Der Kunde ist für die Prüfung und Einhaltung der am jeweiligen Aufstellungs- und Betriebsort geltenden standortbezogenen Anforderungen, behördlichen Auflagen und Immissionsgrenzwerte verantwortlich.
- Dies betrifft insbesondere Anforderungen hinsichtlich Lärm, Schallimmissionen, Rauch, Geruch, Staub, Abluft, Abwasser und sonstiger Emissionen sowie gegebenenfalls erforderliche Betriebsanlagen-, Bau-, Umwelt-oder sonstige Genehmigungen.
- Standortbezogene Grenzwerte, behördliche Auflagen oder besondere örtliche Anforderungen sind SORGO vor Vertragsabschluss vollständig bekannt zu geben, soweit sie Einfluss auf Konstruktion, Auslegung oder Lieferumfang haben.
- Zusätzliche Maßnahmen wie Schalldämpfer, Schallschutz, besondere Abluftführungen, Abluft- oder Filteranlagen oder sonstige emissionsmindernde Einrichtungen sind nur Bestandteil des SORGO Lieferumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Nachträglich bekannt gegebene oder nachträglich behördlich vorgeschriebene standortbezogene Maßnahmen gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert verrechnet, soweit deren Ursache nicht in einer von SORGO zu vertretenden Abweichung vom vereinbarten Lieferumfang liegt.
- Von SORGO ausdrücklich zugesagte Emissions-, Schall- oder Leistungswerte bleiben davon unberührt.
6. Maschinenrecht, CE und Anlagenintegration
- SORGO konstruiert und liefert den vereinbarten Lieferumfang nach den bei Inverkehrbringen beziehungsweise Inbetriebnahme anwendbaren österreichischen und unionsrechtlichen Maschinen-, Sicherheits- und Konformitätsvorschriften.
- Geschuldet sind die für den konkreten SORGO Lieferumfang vereinbarten technischen Unterlagen und Konformitätsdokumente.
- Wird eine SORGO Anlage oder ein sonstiger SORGO Lieferumfang in eine Gesamtanlage, Linie, fremde Anlage oder kundenseitige Steuerung eingebunden, trägt der jeweils verantwortliche Hersteller beziehungsweise Integrator der Gesamtanlage die Verantwortung für Schnittstellen, Risikobeurteilung, Schutzkonzept und Konformität der Gesamtheit, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich SORGO übertragen wurde.
- Liefert SORGO einzelne Anlagen, Maschinen, Komponenten, Raucherzeuger, Steuerungen, Automatisierungskomponenten oder sonstige Teilsysteme zur Verwendung, Integration oder Nachrüstung in einer fremden Anlage oder Gesamtanlage, beschränkt sich die Verantwortung von SORGO auf den ausdrücklich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang.
- Die Verantwortung für die fremde Anlage beziehungsweise Gesamtanlage, insbesondere für deren Schnittstellen, Gesamtfunktion, Risikobeurteilung, Schutzkonzept und Konformität, verbleibt beim hierfür verantwortlichen Hersteller, Betreiber oder Integrator, soweit SORGO diese Verantwortung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
- Für bereits vorhandene oder vom Kunden beziehungsweise von Dritten bereitgestellte Maschinen, Komponenten, Steuerungen, Feldgeräte, insbesondere Sensoren, Aktoren, Antriebe, Ventile, Sicherheitseinrichtungen, Leitungen, Software oder sonstige Fremdkomponenten übernimmt SORGO keine Gewährleistung oder Haftung für deren Zustand, Zuverlässigkeit, Lebensdauer oder Funktionsfähigkeit, soweit SORGO hierfür nicht ausdrücklich eine gesonderte vertragliche Verpflichtung übernommen hat.
- Dies gilt auch dann, wenn SORGO eigene Anlagen, Komponenten, Steuerungen, Raucherzeuger oder sonstige Systeme mit solchen Fremdkomponenten verbindet oder in diese integriert.
- Nicht von SORGO freigegebene Änderungen oder Eingriffe an der Anlage, Steuerung, Software, Sicherheitseinrichtungen, elektrischen oder mechanischen Komponenten sowie an der Medienversorgung erfolgen auf Verantwortung des Kunden.
- SORGO übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Störungen, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, soweit diese durch solche Änderungen oder Eingriffe verursacht oder mitverursacht wurden.
- CE-Kennzeichnung, Typenschilder und Sicherheitshinweise dürfen nicht verändert, entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
7. Preise und Zahlung
- Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Klagenfurt.
- Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Steuern, Gebühren, Montagehilfen, Unterkünfte, Entsorgung und sonstige Nebenleistungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich ausgewiesen sind.
- Zahlungsplan und Fälligkeiten richten sich nach der individuellen Vereinbarung, dem Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung.
- Fehlt eine Regelung, sind 40 % bei Vertragsabschluss, 30 % bei Lieferbereitschaft und 30 % bei Übergabe beziehungsweise Betriebsbereitschaft fällig.
- Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Unternehmer-Verzugszinsen. SORGO kann weitere Leistungen aussetzen, angemessene Sicherheiten verlangen und notwendige Betreibungs- und Einbringungskosten verrechnen.
- Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von SORGO anerkannten Forderungen zulässig.
- Eine Abbestellung nach Vertragsschluss bedarf der Zustimmung von SORGO; gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Stimmt SORGO einer einvernehmlichen Aufhebung zu, kann SORGO statt einer konkreten Abrechnung folgenden pauschalierten Aufwendungs- und Ausfallersatz vom Netto-Auftragswert verlangen: 20 % vor Beginn der Beschaffung oder Konstruktion, 30 % nach Beginn der Beschaffung oder Konstruktion und 40 % nach Beginn der Fertigung.
- Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass SORGO kein oder ein geringerer Nachteil entstanden ist. SORGO kann einen höheren tatsächlichen Anspruch nachweisen und geltend machen.
- Ohne einvernehmliche Aufhebung richten sich die Ansprüche nach dem Vertrag und den gesetzlichen Regeln, insbesondere § 1168 ABGB, soweit anwendbar.
- Eine Pauschale fällt nicht an, wenn der Kunde wegen einer von SORGO zu vertretenden Pflichtverletzung wirksam zurücktritt.
8. Termine, Behinderungen und höhere Gewalt
- Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn technische Fragen geklärt, vereinbarte Zahlungen geleistet und alle kundenseitigen Freigaben und Voraussetzungen vollständig vorhanden sind.
- Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden, Änderungen, Drittgewerke, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, Krieg, Epidemien oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse verlängern Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Neueinplanungszeit.
- Gleiches gilt für Energie- oder Materialmangel, Cybervorfälle, Transportstörungen, Lieferkettenstörungen, Ausfälle von Zulieferern oder vergleichbare Ereignisse, soweit diese von SORGO auch bei Anwendung angemessener kaufmännischer und technischer Sorgfalt nicht zu vertreten oder nicht vermeidbar sind.
- Ein Rücktritt des Kunden wegen Verzugs setzt - soweit gesetzlich zulässig - eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist voraus.
- Vertragsstrafen oder Pönalen gelten nur, wenn SORGO sie im Einzelfall ausdrücklich übernommen hat.
9. Lieferung, Gefahr und Eigentumsvorbehalt
- Der Gefahrübergang richtet sich vorrangig nach der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Lieferklausel beziehungsweise einem ausdrücklich vereinbarten Incoterm.
- Fehlt eine abweichende Vereinbarung, geht bei Versand durch einen Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister die Gefahr mit Übergabe der Ware an diesen auf den Kunden über.
- Dies gilt bei Versand auch dann, wenn SORGO die Frachtkosten trägt oder diese im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Bei unmittelbarer Anlieferung durch SORGO geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Lieferort auf den Kunden beziehungsweise an eine von diesem zur Entgegennahme bestimmte Person über.
- Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Annahmeverzug darf SORGO die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern, Teilleistungen abrechnen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
- Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von SORGO.
- Der Kunde hat Vorbehaltsware zu sichern, ausreichend zu versichern und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
10. Montage, Inbetriebnahme und Übergabe
- Montage und Inbetriebnahme setzen einen zugänglichen, sicheren und betriebsbereiten Standort voraus.
- Der Kunde stellt erforderliches Bedienpersonal, Testprodukte, Wagen, Verbrauchs- und Reinigungsmittel sowie Medien rechtzeitig bereit.
- Die Anlage gilt als übergeben beziehungsweise abgenommen, wenn die vereinbarte Funktionsprüfung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Kunde die Anlage produktiv nutzt.
- Unwesentliche Restpunkte verhindern die Übergabe beziehungsweise Abnahme nicht und werden innerhalb angemessener Frist erledigt.
- Nimmt der Kunde einen von SORGO rechtzeitig angekündigten Abnahme- oder Übergabetermin ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht wahr, kann SORGO ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Verweigerung wegen wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
- Kann eine Funktionsprüfung aus kundenseitigen Gründen nicht oder nur eingeschränkt erfolgen, darf SORGO die technische Betriebsbereitschaft dokumentieren.
- Eine spätere Wiederanreise, Wiederholung der Funktionsprüfung oder zusätzliche Inbetriebnahmeleistung wird gesondert verrechnet.
11. Prozess-, Produkt- und Betreiberverantwortung
- Der Kunde bleibt für Lebensmittelrecht, Produktsicherheit, HACCP, Rezepturen des Produkts, Prozessfreigaben, Beladung, Rohstoffqualität, Kühlkette, Haltbarkeit, Kennzeichnung und die Eignung seiner Produkte verantwortlich.
- SORGO schuldet keine Garantie für ein bestimmtes Produkt-, Produktions- oder Verkaufsergebnis, sofern dieses nicht anhand eindeutig definierter Produkte, Beladungen, Prozesse und Randbedingungen ausdrücklich zugesagt wurde.
- Vor Aufnahme einer regulären Produktion hat der Kunde zu prüfen, ob Programme, Grenzwerte und Produktqualität für seine konkreten Waren geeignet sind, und den Prozess fachgerecht zu überwachen.
- Vom Kunden oder von Dritten erstellte oder geänderte Programme, Prozessabläufe, Sollwerte, Grenzwerte und sonstige Prozessparameter liegen in der Verantwortung des Kunden.
- SORGO übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für daraus resultierende Produkt-, Prozess-, Daten-oder sonstige Schäden.
- Alarmmeldungen, Messwerte sowie Wartungs-, Reinigungs- und Sicherheitsanweisungen sind zu beachten.
- Bei Auffälligkeiten trifft der Kunde nach fachlicher Beurteilung geeignete Schutzmaßnahmen. Soweit technisch möglich und zur Abwehr konkreter Gefahren für Personen, Produkte oder Anlagen erforderlich, ist der Prozess geordnet zu unterbrechen.
- Der Kunde sorgt für ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal.
- Unsachgemäße Beladung, fehlerhafte Programme, ungeeignete Produkte oder Produktrezepturen, fehlende Überwachung sowie Abweichungen von Bedienungs-, Wartungs-, Reinigungs- oder Sicherheitsvorgaben liegen in der Verantwortung des Kunden.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage entsprechend den von SORGO vorgegebenen Bedienungs-, Reinigungs-, Wartungs- und Sicherheitsanweisungen zu betreiben, regelmäßig zu reinigen, zu kontrollieren und erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durchführen zu lassen.
- Insbesondere sind brennbare oder entzündliche Ablagerungen, Rückstände, Fette, Teer- und Rauchkondensate sowie sonstige betriebsbedingte Verschmutzungen in den vorgesehenen Reinigungsintervallen zu entfernen.
- Erkennbare Beschädigungen, Undichtheiten, ungewöhnliche Betriebszustände, Störungen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten sind unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls vor einer weiteren Nutzung fachgerecht zu beheben. Soweit ein gefahrloser Weiterbetrieb nicht gewährleistet ist, darf die Anlage bis zur Behebung nicht weiter betrieben werden.
- SORGO übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Brände, Verpuffungen, Rauch-, Gas- oder CO₂-Austritt, Produkt- oder Anlagenschäden, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Schäden, soweit diese durch unzureichende oder unterlassene Reinigung, Wartung, Kontrolle oder Instandsetzung, durch einen Weiterbetrieb trotz erkennbarer Mängel oder durch sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung verursacht oder mitverursacht wurden.
- Werden vorgeschriebene oder von SORGO empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Austauschintervalle nicht eingehalten, übernimmt SORGO keine Gewährleistung oder Haftung für daraus resultierende Störungen, Ausfälle, Schäden oder Folgeschäden, soweit diese durch die unterlassene, verspätete oder nicht fachgerecht durchgeführte Wartung, Inspektion, Reinigung oder den unterlassenen Austausch verursacht oder mitverursacht wurden.
- Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- und Austauschintervalle zu dokumentieren und SORGO im Gewährleistungs- oder Schadensfall auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Der Kunde hat den Anlagen- und Produktionsprozess angemessen zu überwachen und durch geeignete Datensicherung sowie sonstige zumutbare organisatorische und technische Maßnahmen für Schadensvorsorge zu sorgen.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
12. Gewährleistung und Mängelrüge
- Die allgemeine Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt zwölf Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme.
- Davon abweichende, insbesondere längere Gewährleistungs- oder Garantiefristen gelten nur, soweit sie im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich zugesagt wurden.
- Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß §§ 377 f UGB, bleiben, soweit anwendbar, unberührt.
- Mängel sind unverzüglich nach Feststellung konkret, nachvollziehbar und unter Beifügung verfügbarer Prozess-, Fehler- und sonstiger zur Beurteilung erforderlicher Daten anzuzeigen.
- SORGO entscheidet, ob ein berechtigter Mangel durch Verbesserung, Austausch des mangelhaften Teils oder angemessene Preisminderung behoben wird.
- SORGO ist Gelegenheit zur Untersuchung und zu mindestens zwei angemessenen Verbesserungsversuchen zu geben, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
- Keine Gewährleistung besteht für Verschleiß, Korrosion oder Ablagerungen aus ungeeigneten Medien, unsachgemäße Bedienung, mangelhafte Wartung oder Reinigung, nicht freigegebene Änderungen, ungeeignete Ersatzteile, äußere Einwirkungen, fehlerhafte Drittgewerke oder Abweichungen von den vereinbarten Betriebsbedingungen, soweit diese ursächlich sind.
13. Haftung, Waren- und Folgeschäden
- SORGO haftet gegenüber Unternehmern für Sach- und Vermögensschäden grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
- Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
- Der Ausschluss leichter Fahrlässigkeit gilt nicht, soweit SORGO eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- In diesem Fall ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie maximal auf den Netto-Auftragswert des schadensursächlichen Lieferumfangs begrenzt.
- Für Schäden an in der Anlage behandelten oder gelagerten Waren, Lebensmitteln, Rohstoffen, Zutaten, Verpackungen oder Chargen sowie daraus folgende Entsorgungs-, Rückruf-, Reinigungs-, Sortier- oder Wiederbeschaffungskosten haftet SORGO nur, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SORGO verursacht wurde oder eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen werden darf.
- Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - mittelbare Schäden, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Vertragsstrafen des Kunden, Ansprüche von Abnehmern, Datenverlust und sonstige Folgeschäden.
- Der Kunde hat den Anlagen- und Produktionsprozess angemessen zu überwachen und durch geeignete Datensicherung sowie sonstige zumutbare organisatorische und technische Maßnahmen für Schadensvorsorge zu sorgen.
- Für Schäden oder Minderleistungen, die durch unzureichende, schwankende oder von den SORGO Vorgaben abweichende Medienversorgung, bauseitige Anlagen, Fremdkomponenten, kundenseitige Software, kundenseitige Programme oder Prozessparameter, Bedienfehler oder fehlende Wartung verursacht oder mitverursacht werden, haftet SORGO nicht im Umfang dieser Verursachung.
- Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht und eine Begrenzung zulässig ist, ist sie insgesamt auf den Netto-Auftragswert des schadensursächlichen Lieferumfangs begrenzt.
- Die Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden, vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche nach zwingendem Produkthaftungsrecht oder andere gesetzlich nicht beschränkbare Ansprüche.
14. Software, Fernzugriff, digitale Zugänge und Datensicherheit
- Steuerungssoftware, Programme und Visualisierungen dürfen nur für die gelieferte Anlage und im eingeräumten Umfang verwendet werden. Eigentums- und Urheberrechte verbleiben bei SORGO beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
- Ein Fernzugriff durch SORGO erfolgt ausschließlich, soweit dieser vom Kunden technisch freigeschaltet beziehungsweise ermöglicht wurde.
- SORGO schuldet ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung weder eine permanente Fernüberwachung noch eine laufende Überwachung des Anlagenbetriebs.
- Für Fernwartung stellt der Kunde die erforderlichen technischen Voraussetzungen, Freigaben und aktuellen Datensicherungen bereit.
- Netzwerk, Firewall, VPN beziehungsweise sonstige Netzwerkzugänge, Benutzer- und Rechteverwaltung innerhalb kundenseitiger IT-Systeme, Updates kundenseitiger IT-Systeme sowie die sichere Verwaltung kundenseitiger Zugangsdaten liegen in der Verantwortung des Kunden, soweit SORGO diese Leistungen nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
- Soweit SORGO digitale Zugänge, Kundenportale, Vertriebsportale oder sonstige digitale Plattformen für Kunden, Händler, Vertriebspartner oder sonstige berechtigte Nutzer bereitstellt, werden Benutzer, Zugangsrechte und Berechtigungen von SORGO festgelegt beziehungsweise vergeben.
- Vom Kunden, Händler, Vertriebspartner oder sonstigen berechtigten Nutzer erhaltene Benutzernamen, Passwörter und sonstige Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
- Zugänge dürfen nur durch die jeweils berechtigten Personen und innerhalb der von SORGO eingeräumten Berechtigungen verwendet werden. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an nicht berechtigte Dritte ist unzulässig.
- SORGO darf digitale Zugänge bei Sicherheitsrisiken, Missbrauch, Verdacht auf unberechtigten Zugriff, Wartungsarbeiten, Beendigung der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen vorübergehend oder dauerhaft einschränken beziehungsweise sperren.
- Nicht von SORGO freigegebene Änderungen an Software, Steuerung oder sicherheitsrelevanten Parametern erfolgen auf Verantwortung des Kunden. SORGO haftet nicht für daraus resultierende Störungen, Daten-, Produkt- oder sonstige Schäden.
15. Unterlagen, Know-how und Vertraulichkeit
- SORGO® ist eine eingetragene Marke. Sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte bleiben vorbehalten.
- Eine Nutzung der Marke SORGO®, von SORGO Logos oder sonstigen SORGO Kennzeichen in Werbung, Referenzdarstellungen, Veröffentlichungen oder sonstigen Medien bedarf der vorherigen Zustimmung von SORGO.
- Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionen, Programme, Dokumentationen und sonstiges SORGO Know-how bleiben geistiges Eigentum von SORGO beziehungsweise des jeweiligen Rechteinhabers.
- Der Kunde erhält ausschließlich die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Anlage erforderlichen Nutzungsrechte.
- Weitergabe, Veröffentlichung, Nachbau, Reverse Engineering oder Verwendung für andere Projekte ist ohne Zustimmung von SORGO unzulässig, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Beide Parteien behandeln nicht offenkundige technische und kaufmännische Informationen vertraulich.
16. Service, Ersatzteile und Obsoleszenz
- Service, Wartung und Ersatzteillieferung erfolgen nach gesondertem Auftrag.
- Anreise, Reisezeit, Wartezeit, Arbeitszeit, Diagnose, Verschleiß- und Verbrauchsteile sowie kundenseitig verursachter Aufwand werden verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- SORGO bemüht sich um langfristige Ersatzteilverfügbarkeit, schuldet jedoch keine unbegrenzte Lieferbarkeit abgekündigter oder nicht mehr verfügbarer Fremdkomponenten.
- Technisch geeignete Nachfolgekomponenten und erforderliche Anpassungs-, Umbau- oder Programmierleistungen dürfen angeboten und gesondert verrechnet werden.
17. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist der Sitz von SORGO in Klagenfurt am Wörthersee.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von SORGO in Klagenfurt am Wörthersee. SORGO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
- Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Fall von Auslegungsunterschieden ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
- Zwingende gesetzliche Rechte und Haftungstatbestände bleiben stets unberührt.
- Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform, Ansprechpartnern oder Zustelladresse sind SORGO unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gelten nach den gesetzlichen Regeln als zugegangen.
Unternehmensangaben
Sorgo Anlagenbau GmbH
Hirschstraße 39
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Österreich
FN 422211 z
UID ATU69002036
office@sorgo.at
